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Vereinssatzung

 

§ 1 Name und Sitz des Vereins
1. Der Verein führt den Namen Mosaik Kultur- und Bildungsverein.

2. Er soll in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Kleve eingetragen werden und trägt dann den Zusatz e.V.“

3. Der Sitz des Vereins ist in Kamp-Lintfort.

 

§ 2 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

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§ 3 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar – gemeinnützige – Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.

Zweck des Vereins ist die Förderung von Jugend und Elternhilfe, Erziehung, Lernförderung, Kunst, Kultur und Bildung (einschließlich der Studentenhilfe) um ein friedliches Zusammenleben zwischen Angehörigen von unterschiedlichen Kulturen und Nationen zu unterstützen, den Dialog zwischen Menschen verschieden Nationalitäten voranzutreiben, um Vorurteile und Intoleranz abzuschaffen.

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Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

1. Bildungsprojeke für Familien. Diese Projekte sollen als Ort der Hilfe und der Begegnung von Eltern und Kindern deutscher und nicht-deutscher Herkunft ausgebaut werden, damit sich Kinder unterschiedlicher Herkunft, Kultur bereits im frühen Kindesalter unbefangen kennen- und achten lernen.

Projekte können sein:

a. Diskussionsrunden, Lesungen mit Autoren, Folkloreabende, Themenabende.

b. Veranstaltungen von Vorträgen.

c. Informierung und Beratung der Eltern

d. Bildung von Arbeitsgruppen zu verschiedenen Themen.

e. Studienreisen die lediglich nachrangigen touristischen Charakter haben

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2. Anbieten sinnvoller Freizeitbeschäftigungen für Jugendliche.

Dies soll durch sportliche Aktivitäten sowie Gemeinschafts- und Jugendprojekte erreicht werden

a. Spartenübergreifende Veranstaltungsreihen, Seminare, Workshops und eigene Theaterproduktionen.

b. Organisation von Ausflügen, Wanderwochen und Reisen.

c. Maßnahmen kulturellen Freizeitgestaltung für Kinder, und Jugendliche und Erwachsene.

 

3. Förderung von Kindern und Jugendlichen bei der schulischen, beruflichen und außerschulischen               Entwicklung.

a. Erteilung von qualitativen, zielgruppenorientierten Schüler- und Studentennachhilfe

b. Bildung von Arbeitsgruppen zu verschiedenen Themen.

c. Schülern bei der Ausbildungssuche beratend zur Seite stehen und intensive Unterstützung während der Ausbildung durch Seminare, Kurse etc. den erfolgreichen Abschluss erleichtern.

d. Vergabe von Stipendien an förderungswürdige Schüler und Studenten.

 

4. Ermutigung der Mitglieder, sich selbst im Sinne einer aktiven Teilhabe an den gesamtgesellschaftlichen Aufgaben in den Bereichen der Bildung, der Kultur und des interkulturellen wie interreligiösen Dialogs einzubringen.

 

5. Mitwirkung der Eltern bei bildungspolitischen Entscheidungen. Hierbei wird die Zusammenarbeit mit Schulen, Schulämtern, Kindergärten, Behörden, dem Rat der Stadt, dem Kultusministerium des Landes NRW und mit dem Vereinszweck entsprechenden Berufsverbänden und Vereinen angestrebt.

 

6. Bei der Verwirklichung der Ziele ist die Zusammenarbeit unter anderem mit Vertretern der Stadtverwaltung Bürgerschaften, Kirchen, Parteien, Verbänden und Vereinen, Kindergärten, Schulen und Hochschulen, Presse, Funk und Fernsehen von großer Bedeutung.

 

7. Ferner sollen Zuwanderern Integrationskurse nach den Vorgaben des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge angeboten werden. Im Integrationskurs lernen die Teilnehmer den Wortschatz für alle wichtigen Bereiche des täglichen Lebens und der Arbeitswelt sowie die grundlegenden Werte in der deutschen Gesellschaft kennen.

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§ 4 Selbstlose Tätigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§ 5 Mittelverwendung
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

§ 6 Verbot von Begünstigungen
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft
Die Anerkennung der Satzung ist die Voraussetzung für die Vereinsmitgliedschaft. Jede natürliche und juristische Person kann Vereinsmitglied werden. Zur Aufnahme ist ein schriftlicher Antrag erforderlich. Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt durch einen Vereinsbeschluss. Die Ablehnung eines Aufnahmegesuchs ist schriftlich mitzuteilen. Eine Begründung ist nicht erforderlich. Der Abgelehnte hat die Möglichkeit sich an die Mitgliederversammlung zu wenden.

Das neu aufgenommene Mitglied verpflichtet sich durch seine Beitrittserklärung die Vereinssatzung und derjenigen Verbände, denen der Verein selbst als Mitglied angehört, anzuerkennen und zu achten.

Das Mitglied darf nicht im Namen des Vereins handeln und Aktionen durchführen.

Das neue Mitglied kann zwischen zwei Formen der Mitgliedschaft wählen;

a) ordentliche Mitgliedschaft

b) Fördermitgliedschaft
Als Fördermitglied zahlt er Beiträge und kann von den Ermäßigungen bei Programmangeboten des Vereins für seine Mitglieder Gebrauch machen.

 

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.

 

§ 9 Beiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.

 

§ 10 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind

die Mitgliederversammlung

der Vorstand.

 

§ 11 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung setzen sich aus allen Mitgliedern zusammen, die in den laufenden Jahresbeitrag für das laufende Jahr geleistet haben.

Die Mitgliederversammlung wird je nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im zweiten Halbjahr des Kalenderjahres, vom Vorstand einberufen.

Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mit einer Frist von 10 Tagen per Brief oder am jeweiligen „Schwarzen Brett“ des Vereins unter Bekanntgabe der Tagesordnung.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, stellvertretenden Vorsitzenden oder vom Schriftführer geleitet.

Sofern das Gesetz oder die Satzung dem nicht entgegensteht, werden alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienen Mitglieder wirksam.

1. Über die Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden, vom Schriftführer oder von einem der Versammlung gewählten Protokollführer eine Niederschrift aufzunehmen und zu unterzeichnen.

2. Die Mitgliederversammlung hat folgende Rechte:

3. Die Erstattung des Jahres-, Geschäfts- und Kassenberichtes,

4. Bericht der Kassenprüfer,

5. Festsetzung des Jahresbeitrags,

6. Entlastung des Vorstandes,

7. Neuwahlen,

8. Beschlussfassung über Anträge,

9. Verschiedenes.

 

Die Hauptversammlung wird von dem Vorsitzenden, stellvertretenden Vorsitzenden oder dem Schriftführer geleitet.

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§ 12 Vorstand
Der Vorstand wird von der Hauptversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wahl ist offen.

Auf Wunsch eines Mitglieds kann die Wahl auch geheim durchgeführt werden. Der Vorstand insgesamt bzw. einzelne seiner Mitglieder können jederzeit durch Mehrheitsbeschluss einer Mitgliederversammlung abgewählt werden.

Der Vorstand besteht aus:

Dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassenführer sowie weiteren Beisitzern, deren Anzahl nach Erfordernis bestimmt wird.

Der Vorsitzender, sein Stellvertreter, der Schriftführer und der Kassenführer sind Vorstand im Sinne § 26 BGB. Der Verein wird jeweils von zwei Vorstandsmitgliedern zusammen vertreten.

Für einzelne Geschäfte kann ein Vorstandsmitglied vom Vorstand bevollmächtigt werden. Für bestimmte Tätigkeitsbereiche kann der Vorstand Geschäftsordnungen beschließen, Arbeitskreise und Ausschüsse bilden. Dieses muss jedoch der nächsten Mitgliederversammlung zur Beratung und Beschluss vorgetragen werden.

 

§ 13 Vereinsgelder  / Finanzen
Der Verein kann durch Veranstaltungen, Übersetzungshilfen, Kursen, ( Lernförderung, Computer, Sprachkurse etc.) Einnahmen  zur Deckung der Unkosten erzielen.

Spenden von privater oder amtlicher Seite sowie öffentlicher Fördermittel zu Verwirklichung des Vereinszwecks, sowie sie nicht dem Satzungszweck widersprechen, können angenommen werden.

Spendenaktionen für Vereinszweck oder für Nothilfe bei Katastrophenfällen wie Erdbeben etc. können ausgerufen und  Spendengelder angenommen werden.

Die Vereinsgelder werden auf dem Vereinskonto aufbewahrt. Das geld kann nur vom Vorsitzenden, dem Kassenführer oder von dem bevollmächtigten Mitglied abgehoben werden.

Der Verein verfügt über Vereinsgelder um die Zwecke und Aufgaben des Vereins zu verwirklichen.

Die von den Vorstandsmitgliedern aufgrund der Wahrnehmung der Vereinsarbeit entstandenen Unkosten können in gesetzlich zulässige Höhe erstattet werden.

Einnahmen sowie Ausgaben aller Art müssen belegt werden.

 

§ 14 Zusammenarbeit
Der Verein kann mit anderen Vereinen bei kulturellen und sportlichen Veranstaltungen zusammenarbeiten. Desweiteren können in Zusammenarbeit mit den örtlichen Schulen, Ausbildungsstätten Seminare, Vorträge sowie Diskussionsabende über Bildung, Ausbildung und Erziehung veranstaltet werden. Bei kulturellen Veranstaltungen kann mit Behörden, insbesondere mit den Kulturbüros eng zusammengearbeitet werden.

 

§ 15 Kassenprüfung
Die Hauptversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer. Sie haben vor dem Rechnungsschluss eine ordentliche Kassenprüfung vorzunehmen und darüber in der Hauptversammlung Bericht zu erstatten.

Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein.

Wiederwahl ist zulässig.

 

§ 16 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins den Mitgliedern angekündigt worden ist.

Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von ¾  der gesamten Mitglieder. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, entscheiden in der 2. Sitzung ¾ der anwesenden Mitglieder über die Auflösung des Vereins.

Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzender und der stellvertretender Vorsitzender gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidationen.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Organisation „Time to help e.V.“ mit dem Sitz in Waldstraße 45, in 63065Offenbach am Main,

die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke wie z. B. Förderung von Bildungs-, Gesundheits- und Lebensmittelprojekten zu verwenden hat.

 

Ort, Datum

Kamp-Lintfort, 29.04.2013

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